Allgemeine Geschäftsbedingungen der ARTEMES GmbH

1. Geltung

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (ARTEMES GmbH) und natürlichen sowie juristischen Personen (kurz Kundin/Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie auch für alle hin künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.artemes.org).

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen der Kund_innen oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen der Kundinnen/des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote, Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat die Kundin/der Kunde – sofern die Kundin/der Kunde diese ihrer/seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. In diesem Fall können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt die Kundin/der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, jedoch der Art und dem Umfang nach immer aufgrund individueller Kund_innenwünsche preislich und leistungsmäßig veränderbar.

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Für von der Kundin/dem Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager- Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten der Kund_innen. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Bei evtl. Preisänderungen seitens des Herstellers oder unseres Lieferanten oder Schwankungen des Dollarwechselkurses behalten wir uns jederzeit Korrekturen vor.

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat die Kundin/der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies von der Kundin/dem Kunden zusätzlich im hier für vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag der Kundin/des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und dadurch erfolgt eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

3.7. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

3.8. Für Softwareentwicklungsaufträge gilt darüber hinaus: Für Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet.

4. Beigestellte Ware bei Projektgeschäften

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien von der Kundin/dem Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, der Kundin/dem Kunden 20 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen.

4.2. Von der Kundin/dem Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Artemes haftet nicht für bereits vorhandene Schäden der Geräte und sonstiger Materialien, die sich auf die allfällig eingearbeiteten Leistungen der Artemes auswirken. Verzögert sich die Leistungserbringung der Artemes, so gilt Punkt 9., insbesondere 9.3., 9.4. und 9.7. ausdrücklich als vereinbart.

5. Zahlung

5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss und der restliche Teil bei von uns angezeigter, schriftlicher Leistungsfertigstellung fällig.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

5.3. Von der Kundin/dem Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

5.4. Gerät die Kundin/der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch die Kundin/den Kunden einzustellen.

5.5. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit der Kundin/dem Kunden fällig zu stellen.

5.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.7. Die Kundin/der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.

5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht der Kundin/dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.

5.9. Erhebt die Kundin/der Kunde innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Schlussrechnungslegung keinen Einspruch gegen den Grund und die Höhe der Rechnung, so gilt die Rechnung von der Kundin/dem Kunden ausdrücklich als anerkannt.

6. Bonitätsprüfung

6.1. Die Kundin/der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubiger_innenschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubiger_innenschutzverbände (AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV)) übermittelt werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten der Kundin/des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald
a)    alle technischen Einzelheiten geklärt sind,
b)    die Kundin/der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen) geschaffen hat,
c)    wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und
d)    die Kundin/der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten, insbesondere auch die nachstehenden genannten Unterpunkte, erfüllt hat.

7.2. Die Kundin/der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unsers Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.

7.3. Die Kundin/der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diese können gerne bei uns erfragt werden.

7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind von der Kundin/dem Kunden auf deren/dessen Kosten beizustellen.

7.5. Die Kundin/der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter_innen sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

7.6. Die Kundin/der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss der Kundin/dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder die Kundin/der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

7.7. Ebenso haftet die Kundin/der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

7.8. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

7.9. Insbesondere hat die Kundin/der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.

7.10. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.

7.11. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt die Kundin/der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger von der Kundin/dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und unsere Haftung ist diesbezügliche ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an die Kundin/den Kunden, die/der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.

7.12. Die Kundin/der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

7.13. Sollte die Kundin/der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, gilt Punkt 9., insbesondere 9.3., 9.4. und 9.7. ausdrücklich als vereinbart.

8. Leistungsausführung

8.1. Der Kundin/dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

8.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/ Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

8.3. Wünscht die Kundin/der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums als ursprünglich definiert, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten entstehen, wodurch sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen erhöht.

8.4. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

8.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.

9. Liefer- und Leistungsfristen

9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.

9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht der Kund_innen auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, welche eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch der Kundin/dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb mit 10% des Rechnungsbetrages je begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung der Kundin/des Kunden zur Zahlung sowie deren/dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.

9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat von der Kundin/dem Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

9.6. Stornierungen durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

9.7. Für den Zeitraum der Leistungsverzögerungen, welche durch die Kundin/den Kunden hervorgerufen wurden, gilt eine pauschalierte Schadenersatzsumme als vereinbart. Die Kundin/der Kunde ist verpflichtet pro Ausfallstag einen Betrag in der Höhe von netto € 500,00 bis zum Zeitpunkt der möglichen Leistungserbringung durch Artemes an Artemes zu bezahlen. Ausdrücklich vereinbart ist, dass das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen ist.

10. Gefahrtragung und Versand

10.1. Die Gefahr geht auf die Kundin/den Kunden über, sobald wir den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, oder diese bzw. Material und Geräte an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr der Kundin/des Kunden.

10.2. Die Kundin/der Kunde genehmigt jede sachgemäße Versandart. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch der Kundin/des Kunden auf deren/dessen Kosten abzuschließen.

10.3. Wir sind berechtigt, bei Versand die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme bei der Kundin/dem Kunden einheben zu lassen, sofern die Kundin/der Kunde mit einer Zahlung aus der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder ein mit uns vereinbartes Kreditlimit überschritten wird.

10.4. Für die Sicherheit der von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der die Kundin/der Kunde verantwortlich. Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

11. Annahmeverzug

11.1. Gerät die Kundin/der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat die Kundin/der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihr/ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

11.2. Bei Annahmeverzug der Kundin/des Kunden sind wir berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß Punkt 9.4 zusteht.

11.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20% des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens der Kundin/dem Kunden in Rechnung stellen. Die Kundin/der Kunde ist verpflichtet, den in Rechnung gestellten Betrag binnen einer Frist von sieben Tagen zur Anweisung an die Artemes anzuweisen. Die Kundin/der Kunde verzichtet ausdrücklich auf den Einwand des richterlichen Mäßigungsrechtes.

11.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.

12.3. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in ihren/seinen Büchern und auf ihren/seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und ihren/seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat sie/er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

12.4. Die Kundin/der Kunden erklärt ihr/sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.

12.5. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt die Kundin/der Kunde.

12.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

12.7. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.

12.8. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist die Kundin/der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

13. Schutzrechte Dritter

13.1. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kund_innenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich die Kundin/der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

13.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko der Auftraggeberin/des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Ungerechtigkeit der Ansprüche ist offenkundig.

13.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten von der Kundin/dem Kunden beanspruchen.

13.4. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

13.5. Bei gerichtlicher Inanspruchnahme der Artemes durch einen Dritten hält die Kundin/der Kunde Artemes schad- und klagslos.

14. Unser geistiges Eigentum

14.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

14.2. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

14.3. Die Kundin/der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihr/ihm aus der  Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

14.4. Bei Zuwiderhandlung gegen diesen Punkt, verpflichtet sich die Kundin/der Kunde zur Bezahlung eines pauschalen Schadenersatzes in der Höhe von 30 % des Bruttoauftragswertes, unter Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechtes.

14.5. Des Weiteren verpflichtet sich die Kundin/der Kunde allenfalls die gefertigten Veröffentlichungen, Kopien, Nachahmungen, Bearbeitungen und Verwertungen zu beseitigen bzw. deren Beseitigung gegenüber Dritten allenfalls gerichtlich durchzusetzen und einen allenfalls erwirtschafteten Gewinn unter Vorlage der Geschäftsbeziehungen in diesem Fall an die Artemes abzuführen. Ein darüber hinausgehender Schaden bleibt der Geltendmachung durch Artemes vorbehalten.

15. Gewährleistung (nicht für Softwareentwicklungsprojekte, diese sind in 16 geregelt)

15.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.

15.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn die Kundin/der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an dem der Kundin/dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in ihre/seine Verfügungsmacht übernommen.

15.3. Behebungen eines von der Kundin/dem Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.

15.4. Die Kundin/der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

15.5. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach 14 Werktagen) am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind von der Kundin/dem Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist.

15.6. Sind Mängelbehauptungen der Kundin/des Kunden unberechtigt, ist sie/er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

15.7. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat die Kundin/der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.

15.8. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten der Kundin/des Kunden. Über unsere Aufforderung sind von der Kundin/dem Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und gemäß Punkt 7. mitzuwirken.

15.9. Zur Mängelbehebung sind uns seitens der Kund_innen zumindest zwei Versuche einzuräumen.

15.10. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und behebbaren Mangel handelt.

15.11. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen der Kund_innen hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

15.12. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil die Kundin/der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.

15.13. Ebenso stellt es keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen der Kundin/des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und ähnliches nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.

16. Besondere Bestimmungen für Softwareentwicklungsprojekte

16.1. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf ihre/seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten bei der Auftraggeberin/dem Auftraggeber.

16.2. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. die Auftraggeberin/der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit ihrem/seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

16.3. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 16.1. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt die Auftraggeberin/der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwaige auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

16.4. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt die Auftraggeberin/der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

16.5. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies der Auftraggeberin/dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert die Auftraggeberin/der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses der Auftraggeberin/des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit der Auftraggeberin/des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber zu ersetzen.

16.6. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 16.3. schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei die Auftraggeberin/der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

16.7. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden vom Auftragnehmer durchgeführt.

16.8. Hilfestellungen, Fehldiagnosen sowie Fehler- und Störungsbeseitigungen, die von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

16.9. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

16.10. Für Software, die durch eigene SoftwareentwicklerInnen der Auftraggeberin/des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

16.11. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

17. Haftung

17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

17.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

17.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.

17.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

17.5. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfassen auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter_innen, Vertreter_innen und Erfüllungsgehilf_innen aufgrund Schädigungen, die diese der Kundin/dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag seiner/ihrerseits mit der Kundin/dem Kunden zufügen.

17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch die Kundin/den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.

17.7. Wenn und soweit die Kundin/der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu ihren/seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich die Kundin/der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber der Kundin/dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die der Kundin/dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

17.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insbesondere auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellerinnen/Herstellern oder Importeuren von den Kund_innen unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Die Kundin/der Kunde als Weiterverkäufer_in hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.

18. Salvatorische Klausel

18.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

18.2. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

19. Allgemeines

19.1. Es gilt österreichisches Recht.

19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Eibiswald/Steiermark/Austria).

19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und der Auftraggeberin/dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht.

19.5. Änderungen des Namens, der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen hat die Kundin/der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.

Stand 06/21, Version ARTEMES_AGB_AM99-006-00005
ARTEMES GmbH